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Wertersatzanspruch beim Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Berechnung des Wertersatzes beim Rücktritt vom Kaufvertrag
- Was ist maßgeblich, der Wert der Leistung oder der Gegenleistung?

Der Entscheidung des BGH liegt folgender – hier stark vereinfachter – Sachverhalt zugrunde: Die Eltern der Klägerin verkauften dem Inhaber einer Fahrschule ein Pferd. Der Inhaber der Fahrschule verpflichtete sich im Gegenzug (als Kaufpreis) alle Aufwendungen zu übernehmen für Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren, die die Tochter der Kläger für den Erwerb des Führerscheins Klasse B benötigen werde.
Im Zuge der Fahrausbildung wechselte die Tochter der Kläger im Einverständnis mit dem beklagten Fahrlehrer die Fahrschule. Die Kosten, die bei der zweiten Fahrschule entstanden sind, wollte der Fahrlehrer allerdings dann nicht mehr erstatten. Die Kläger traten nun wegen Zahlungsverzugs des Fahrlehrers von Vertrag mit ihm zurück und forderten die Rückgabe des Pferdes. Da der Fahrlehrer dieses Pferd zwischenzeitlich seiner Tochter geschenkt hatte, konnte er es nicht zurückgeben. Deshalb verlangten die Kläger letztendlich vom Beklagten die Zahlung eines Betrags von 6.000,- €. Dies entspricht dem von ihnen so bezifferten Wert des Pferdes.
Das Gericht hat den Wert einer Fahrausbildung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse B auf 2.290,00 € geschätzt.

Eine Problematik des Falls bestand darin, dass sich der Wert des Pferdes relativ leicht bestimmen ließ, der Wert der Gegenleistung aber nicht. Zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses war er unbestimmt, da niemand wusste, wie viele Fahrstunden die Tochter der Kläger benötigen würde. Berechnet auf diesen Zeitpunkt hat das Gericht den durchschnittlichen Aufwand lediglich geschätzt.

In § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB wird bestimmt, dass dann, wenn im Vertrag eine Gegenleistung (Kosten der Fahrausbildung) bestimmt ist, deren Wert bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zulegen ist, wenn im Fall des Rücktritts die Leistung selbst nicht mehr zurückgegeben werden kann. Diese gesetzliche Regelung soll nach Ansicht des BGH - Entscheidung vom 19.11.2008 – VIII ZR 311/07 – im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs auch dann Anwendung finden können, wenn der Wert der Gegenleistung (hier Kosten für die Fahrausbildung) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbestimmt ist, der Wert der Leistung aber feststeht.

 

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